1. Vertragsabschluss
Der Lieferant sendet dem Besteller nach Auftragserteilung eine schriftliche Bestätigung , welche den Kaufpreis, den Kaufgegenstand und die Zahlungskonditionen enthält.
2. Kaufpreis
Der Kaufpreis versteht sich "Lieferung frei Haus" bzw. bei entsprechender Vereinbarung ab Liefertank. Vorbehalten bleiben Preisanpassungen bezüglich der am Tage des Vertragsabschlusses für die betreffenden Warengattungen geltenden in- und ausländischen Warenpreise, Versicherungsspesen, Fracht- und Mineralölsteuersätze sowie der öffentlichen Abgaben irgendwelcher Art. Verändern sich zwischen dem Vertragsabschluss und der Ablieferung an den Besteller die in- oder ausländischen Lieferpreise für die betreffende Warengattung aufgrund der Fracht - und Mineralölsteuersätze, der Versicherungsspesen oder der öffentlichen Abgaben irgendwelcher Art, gehen diese Veränderungen zu Lasten/zu Gunsten des Bestellers.
Der in der Auftragsbestätigung aufgeführte Preis wird anhand der angegebenen Liefermenge ermittelt . Unterschreitet die abgenommene Liefermenge die Bestellmenge um mehr als 10%, ist der Lieferant berechtigt, den der abgenommenen Menge zugrunde liegenden 100-Literpreis bzw. Kilopreis bei Pellets zu berechnen.
Bei Bestellungen mit mehreren Abladestellen (Sammelbestellungen) ist das Preisangebot nur dann gültig, wenn die Abladestellen nicht weiter als 5 km voneinander entfernt sind. Lieferungen, die mehr als 40 m Zuleitung benötigen, werden nur in Ausnahmefällen und gegen Zuschlag der Mehrkosten ausgeführt. Die Kosten für zusätzliche oder erschwerte Ablade können nachträglich in Rechnung gestellt werden.
3. Lieferbedingungen
Die Liefertermine können im Einzelfall vom vorgegebenen Zeitrahmen abweichen und werden daher nicht garantiert. Der Umschlag der Ware am Bestimmungsort erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Zufahrt zur Abladestelle muss für 16 t-Lastwagen (bzw. 32 t bei Pellets) geeignet sein. Eine zur Betankung erforderliche Schlauchlänge von mehr als 40 Metern ist bei der Bestellung anzugeben.
Wird infolge eines nachträglichen Käuferwunsches eine Vereinbarung über ein neues Lieferdatum getroffen , welches vor der ursprünglich vereinbarten Auslieferungsperiode bzw. vor dem ursprünglichen vereinbarten Lieferdatum liegt, so gilt der am Tag dieser Vertragsänderung berechnete Verkaufspreis, sofern dieser höher liegt als der Ursprüngliche. Bei Lieferungen, die innert 48 Stunden (werktags) erfolgen sollen (Expresslieferungen), kann ein Kostenzuschlag erhoben werden.
Der Vertrag gilt als erfüllt, wenn der Lieferant +/- 10% der bestellten Menge geliefert hat. Sollte die effektiv gelieferte Menge pro Lieferung und Abladeort aufgrund des effektiven Tank- bzw. Lagerfassungsvermögens um mehr als 10 Prozent unter der bestellten Menge liegen, so ist die Verkäuferin berechtigt, den Preis der Kategorie der effektiv gelieferten Menge per Valuta Datum des Vertragsabschlusses oder der Vertragsänderung in Rechnung zu stellen.
Wünscht der Käufer ergänzend zur bestellten Menge das Befüllen des ganzen Tanks bzw. Lagerraums (Auffüllkauf), unterliegt die Verkäuferin keiner Lieferungspflicht für die dazu allenfalls benötigte, die Bestellmenge übersteigende Mehrmenge. Sollte die Verkäuferin diese am Liefertag mitliefern können, so ist sie berechtigt, dem Käufer diese Mehrmenge zum am Liefertag bei der Verkäuferin geltenden Tagespreis in Rechnung zu stellen.
4. Lieferverzug / Abnahmeverzug
Ist die Lieferung innerhalb der Lieferfrist nicht erfolgt, kann der Besteller erst nach Ablauf einer dem Lieferanten schriftlich anzusetzenden Nachfrist von mindestens fünf Arbeitstagen vom Vertrag zurücktreten. Bei Nichtabnahme der bestellten Menge innerhalb der Lieferfrist, kann der Lieferant den Kaufpreis sowie allfällige Mehrkosten in Rechnung stellen.
Bei Nichtabnahme der bestellten Menge innerhalb der Lieferfrist, kann der Lieferant den Kaufpreis sowie allfällige Mehrkosten in Rechnung stellen.
5. Zustand der Anlage
Mit seiner Bestellung sichert der Käufer zu, dass der technische Zustand der Anlage und die Messvorrichtung einwandfrei sind und den Vorschriften, insbesondere den geltenden Gewässerschutzvorschriften des Bundes und den kantonalen Vorschriften, vollumfänglich entsprechen (Mineralölprodukten). Er bestätigt insbesondere die Bereitstellung von Tankkontrollheften zur Erfassung der Lieferung oder das Vorliegen einer gültigen Tankvignette oder die Einhaltung anderer vergleichbarer und vom Gesetz geforderter Massnahmen. Um ein weitgehend staubfreies Befüllen von Pellets zu garantieren, sind die Einfüll- und Abluftstutzen im Freien anzubringen und mit Storz-Kupplungen, Nennweite A-100, zu bestücken. Für den Betrieb des Staub-Absauggerätes werden 230 Volt, mit 16 Ampère träge abgesichert, benötigt und der Verkäuferin kostenfrei zur Verfügung gestellt. Bei mangelhaftem Zustand kann eine Befüllung abgelehnt werden. Im Übrigen informiert der Käufer die Verkäuferin über Sachverhalte, die eine reibungslose Lieferung erschweren könnten. Die Verkäuferin lehnt jegliche Haftung für alle Schäden ab, welche direkt oder indirekt aufgrund des Austritts von Brenn- und Treibstoffen infolge mangelhaften Zustandes der Tankanlage entstehen. Dem Käufer wird empfohlen, die Heizung während des Abfüllvorganges aus- und frühestens zwei Stunden nach erfolgter Abfüllung wieder einzuschalten , und im Falle seiner Abwesenheit während der Lieferung diese Massnahme vorgängig einzuleiten. Die Verkäuferin haftet nicht für Schäden, welche infolge Missachtung dieser Empfehlung entstehen.
6. Fakturierung
Die Fakturierung erfolgt aufgrund der Angaben im Lieferschein . Die abgeladene Menge wird durch eine amtlich geeichte Messvorrichtung ermittelt. Dabei wird die Ware in Litern, auf 15°C kompensiert, gemessen. Der Kaufpreis ist spätestens innerhalb von 10 Tagen ab Faktura Datum zu bezahlen. Zahlungen des Käufers haben rein netto. D.h. ohne jeglichen Abzug, in Schweizer Franken und unter Ausschluss der Verrechnung zu erfolgen. Der Lieferant behält sich ausdrücklich vor, Bonitätsprüfungen vorzunehmen sowie Vorauszahlungen oder Barzahlung gegen Lieferung zu verlangen.
7. Zahlungsverzug
Nach Ablauf der Zahlungsfrist werden ohne weitere Mahnung Verzugszinse und allfällige weitere Auslagen berechnet. Wird der Kaufpreis nicht innerhalb von 30 Tagen seit Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist beglichen, werden zudem sämtliche Forderungen des Lieferanten aus anderen Lieferungen zur Zahlung fällig. Solange sich der Besteller in Zahlungsverzug befindet, hat der Lieferant keine weiteren Bestellungen zu erfüllen.
8. Vorgehen bei Mängeln
Der Besteller muss die Ware sofort prüfen und beim Lieferanten allfällige Mängel bis spätestens drei Tage nach erfolgter Lieferung schriftlich rügen, ansonsten die Ware als genehmigt gilt.
9. Rücktritt vom Vertrag
Beim Vorliegen wichtiger Gründe wie Hausverkauf etc. haben der Käufer oder seine Erben das Recht, unter den nachfolgenden Bedingungen ganz oder teilweise aus der eingegangenen Verpflichtung zurückzutreten: Erstattung einer allfälligen Preisdifferenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem aktuellen Tagespreis im Zeitpunkt des Rücktrittes durch den Käufer. Ebenso Übernahme der Rücktrittsspesen von 5% der unerfüllten Vertragssumme, mindestens jedoch Fr. 100.- Ist der aktuelle Tagespreis höher als der Kaufpreis, werden dem Käufer nur die Rücktrittsspesen in Rechnung gestellt.
10. Höhere Gewalt
Bei höherer Gewalt bzw. anderen, nicht vom Lieferanten zu vertretenden Umständen, ist er von seiner Lieferverpflichtung vollständig entbunden. Unter diese Bestimmungen fallen insbesondere Kriege, Revolutionen, Streiks, Sperren, Kontingentierungen, Ein- und Ausfuhrverbote und sonstige behördliche Massnahmen im In- und Ausland, jede Art von aussergewöhnlicher Lieferbehinderungen, sowie unerwarteter Betriebsstörung, Beschädigung von Rohstoffen, Hilfsmaterialien und der Ware selbst.
11. Haftung
Die Haftung des Lieferanten wird im gesetzlich maximal zulässigen Rahmen wegbedungen. Entsprechend haftet der Lieferant nur bei grobfahrlässig verschuldeten Vertragsverletzungen.
12. Zuteilung bei Versorgungsschwierigkeiten
Bei Versorgungsschwierigkeiten ist der Lieferant berechtigt, die Zuteilung der Ware und die Belieferung des Bestellers und von anderen Abnehmern sowie die Bedürfnisbefriedigung im eigenen Betrieb nach freiem Ermessen vorzunehmen.
13. Auszug aus der Mineralölsteuerverordnung vom 20.11.1996 (MinöStV; SR 641.611)
Art. 24 Verwendungsvorbehalt
1. Wer Heizöl oder andere Waren, die zum tieferen Satz versteuert werden, liefert, muss auf Lieferscheinen und Rechnungen einen Verwendungsvorbehalt anbringen.
2. Der Verwendungsvorbehalt lautet:
a) Für Heizöl: „Dieses Heizöl wurde zu einem begünstigten Satz versteuert; es darf daher nur zu Feuerungszwecken verwendet werden. Eine andere Verwendung (z.B. als Treibstoff oder zu Reinigungszwecken) ist verboten. Widerhandlungen werden nach dem Mineralölsteuergesetz geahndet.“;
b) Für andere Ware: „Diese Ware wurde zu einem begünstigten Satz versteuert ; sie darf daher nur zu dem in Ihrer Verwendungsverpflichtung aufgeführten Zweck bzw.gemäss Verwendungsbezeichnung in der Rechnung verwendet werden.“
14. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, werden die übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist in diesen Fällen von den Vertragsparteien durch eine zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
15. Vertragsänderung
Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform , wobei diese Regelung auch für die Abänderung dieses Schriftformerforder-nisses gilt.
16. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Vorbehaltlich anders lautendes zwingendes Recht, sind für sämtliche Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag die Gerichte am Sitz des Lieferanten ausschliesslich zuständig. Dieser Vertrag und alle daraus fliessenden Rechte und Pflichten der Parteien unterstehen ausschliesslich schweizerischem Recht.
MACRO SWISS ENERGY AG, 2023